Satzung des Tennis-Club Bad Lauterberg e.V. 

§ 1

Name und Zweck

1. Der am 21. Oktober 1946 gegründete Verein trägt den Namen TENNIS - CLUB Bad
Lauterberg e. V.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist das Betreiben und die Förderung des Tennissports und
evtl. anderer noch aufzunehmender Sportarten.

Er soll erreicht werden durch

a) die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zum Erlernen und
laufenden Ausüben der vom Verein betriebenen Sportarten wie Platzanlagen,
Sportgeräte, Clubhaus usw.,

b) die Schaffung der Voraussetzungen für die sportliche Weiterentwicklung aller
aktiven Mitglieder und dabei insbesondere die intensive Förderung der
Jugendlichen,

c) die Austragung von sportlichen Wettkämpfen,

d) eine intensive Werbung für die vom Verein betriebenen Sportarten,
insbesondere für den Tennissport,

e) gesellige Veranstaltungen zur Förderung des sportkameradschaftlichen
Verhältnisses der Vereinsmitglieder untereinander und des Vereinslebens.

3. Der Sitz des Vereins ist Bad Lauterberg im Harz.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Herzberg am Harz eingetragen.

6. Der Verein ist politisch, konfessionell und wirtschaftlich neutral, jede Betätigung auf
diesen Gebieten wird ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den
Grundsätzen des Vereins nicht vertretbar.

7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Mitgliedschaft

1. Mitglied es Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Passives Mitglied kann auch jede juristische
Person werden, die beabsichtigt, den Verein und seinen Zweck zu fördern.

2. Mitglieder des Vereins sind

a) aktive Mitglieder

das sind die Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr, die eine vom Verein
gepflegte Sportart im Verein aktiv betreiben;

b) passive Mitglieder

das sind solche Mitglieder, die den Verein in seinen Zielen durch Zahlung von
Beiträgen und Spenden unterstützen, ohne selbst aktiv eine Sportart im Verein
zu betreiben;

c) Jugendliche

das sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die eine vom
Verein gepflegte Sportart im Verein aktiv betreiben;

d) Ehrenmitglieder

das sind solche Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung wegen ihrer Verdienste um den Verein zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte, sofern nicht durch eine
Spielordnung eine abweichende Regelung erfolgt. Das aktive Wahlrecht für die Wahl
zum Vorstand und zu den Ausschüssen steht allen Mitgliedern zu, die das 16.
Lebensjahr, das passive Wahlrecht allen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Jugendliche unter 16 Jahren haben jedoch ein Anhörungsrecht.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu
richten. Dabei sind vom Bewerber auf Anfrage alle Auskünfte zu geben, die zur
Entscheidung über seine Aufnahme von Bedeutung sind. Mit dem Antrag erkennt der
Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Er legt seinen Beschluss
der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vor. Die Ablehnung eines
Antrages bedarf keiner Begründung.

3. Zur Aufnahme von Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme
und der Zahlung der Aufnahmegebühr.

5. Über eine generelle Aufnahmesperre entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod,

b) durch den Austritt aus dem Verein,

c) durch Ausschließung.

2. Die Mitgliedschaft kann durch eine dem Vorstand ausgestellte Kündigung mit einer
Frist von zwei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein
ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe
gelten z.B.

a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins sowie gegen
den darin verankerten Zweck des Vereins;

b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins insbesondere durch
unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;

c) Einstellung der Beitragszahlung für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten
und erfolglos gebliebener Mahnung.

Das auszuschließende Mitglied soll vor der Beschlussfassung gehört werden, sofern
es hierzu bereit ist. Es hat das Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes an die Mitgliederversammlung, deren
Entscheidung endgültig ist.

Mit dem Beschluss über die Ausschließung gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das
ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen
gegenüber dem Verein voll und ganz zu erfüllen.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. die Ausschüsse.

§ 6

Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen und zwar

a) dem Vorsitzenden,

b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftführer,

e) dem Sportwart,

f) dem Jugendwart.

2. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ende seiner Amtsperiode bestellt der
Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied. In der nächsten Mitgliederversammlung ist dann die Wahl für den freigewordenen Vorstandsplatz für die üblichen 3 Jahre durchzuführen.

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse
und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zur Regelung des Spielbetriebes erlässt
er jährlich zu Beginn der Sommersaison eine Spielordndung. Zur klaren Abgrenzung
der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder beschließt der
Vorstand einen Aufgabenverteilungsplan.

Der Vorstand ist berechtigt, sich durch Berufung weiterer Mitarbeiter in besonderen
Fragen zu erweitern und solche Personen zur Beratung heranzuziehen.

5. Der Vorstand ist in regelmäßigen Abständen zu Vorstandssitzungen einzuberufen. Über
die in diesen Satzungen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer
Niederschriften anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden bzw. seinem
Stellvertreter zu unterzeichnen sind.

Auf Wunsch von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes muss eine
Vorstandssitzung auch außerhalb der regelmäßigen Sitzungen einberufen werden.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. In wichtigen und dringenden Fällen ist der 1. Vorsitzende allein
entscheidungsberechtigt, wenn bis zur Einberufung einer hierfür erforderlichen
Vorstandssitzung und deren Entscheidung nicht mehr gewartet werden kann. Die
Zustimmung zu jeder Entscheidung ist in der nächstfolgenden Vorstandssitzung
nachträglich einzuholen.

8. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des
Vorstandes. Er hat dabei den Vorstand und die Mitgliederversammlung über alle
wesentlichen Dinge zu unterrichten sowie die erforderlichen Beschlüsse vorzubereiten
und herbeizuführen.

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres durchzuführen. Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung per Email einberufen. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen 1 Woche vor dem Versammlungstag bei dem Vorstand eingereicht werden.

2. Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte
enthalten:

- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

- Jahresbericht des Vorstandes und der Ausschüsse

- Entlastung des Vorstandes

- turnusmäßige Neuwahl von 2 Mitgliedern des Vorstandes

- Genehmigung des Etats für das laufende Jahr

- Neufestsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühr für das laufende Jahr

- Wahl der Rechnungsprüfer

ferner erforderlichenfalls

- Satzungsänderungen

- Wahl von Ausschüssen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Sonstiges

3. Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb 6 Wochen einberufen
werden, wenn sie von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder von 1/5 der
eingetragenen Mitglieder durch schriftlich begründeten Antrag gefordert wird.

4. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit sich aus der Satzung nichts
anderes ergibt - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst.

6. Beschlüsse über

- Satzungsänderungen

- den Verkauf oder die Fortschenkung von Vereinsvermögen

- die Aufnahme von Darlehen

- größere Investitionen - über € 5.112,92 -

- die Festsetzung von Sonderumlagen

können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst werden.

7. Die Abstimmungen erfolgen, falls kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen,
anderen falls ist geheime Abstimmung durch Stimmzettel vorzunehmen.

8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

9. Die Wahl des 1. Vorsitzenden soll vom ältesten anwesenden Mitglied geleitet werden.

10. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse werden
protokolliert. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen und können beim Schriftführer zur Einsichtnahme angefordert werden.
Außerdem liegt es 1/2 Stunde vor Beginn der nächsten Mitgliederversammlung aus.

§ 8

Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung Ausschüsse bestellt werden. Die Ausschüsse sind in ihrer Arbeit dem Vorstand der Mitgliederversammlung verantwortlich. Für die Förderung des Vereinslebens ist ein Ausschuss zu bilden.

§ 9

Leistungen der Mitglieder

Finanzielle Leistungen

1. Alle Mitglieder haben für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Verein Mitgliedsbeiträge zu
entrichten. Von neu aufgenommenen Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die
Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes fest.

2. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Zahlung einer besonderen
Umlage beschließen.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen Beiträge, Umlage und
Aufnahmegebühren zu ermäßigen oder zu erlassen.

4. Kommt ein Clubmitglied nach einmaliger Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nach, unterwirft es sich dem Bankeinzug.

Sachliche Leistungen

Jedes Mitglied ist gehalten, sich für die Erreichung der Ziele des Vereins sowohl in sportlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als auch durch tatkräftige Hilfeleistung bei den sich für das Vereinsinteresse ergebenden Arbeiten voll und ganz einzusetzen.

Ideelle Leistungen

Die Mitglieder haben bei allen Veranstaltungen des Vereins oder anderer Vereine, an denen sie als Vertreter des TENNIS - CLUB Bad Lauterberg e. V. teilnehmen, eine sportlich und charakterlich einwandfreie Haltung zu wahren, um damit werbend für das Ansehen des Vereins und den Sport zu werben.

Die Satzung kann auch hier als pdf-Daetei heruntergeladen werden.